___ an diesem Tag womöglich nicht ganz nüchtern gewesen ist; jedoch ist nicht erkennbar, dass er sturzbetrunken gewesen wäre – eher ist das Gegenteil der Fall. Die beantragte Beweismassnahme vermag somit die Tatsachen, die damit abgeklärt werden sollen, nicht zu beweisen, sondern würde andere Tatsachen beweisen und ist damit für den zu untersuchenden Vorfall unerheblich. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.