Und zum zweiten, sie würden sich einmal in der Woche sehen und in der Regel bleibe es bei ein oder zwei Bier und einem Whisky. Und im Weiteren sage C.________ über den Beschwerdeführer dasselbe, dass er ein Alkoholproblem habe (EV C.________ vom 12. August 2019 S. 6 Z. 203 ff.). Diesen Ausführungen darf das notwendige Gewicht beigemessen werden, zumal sich E.________ hier nicht negativ über den Beschwerdeführer äussert. Es ist nicht ersichtlich, wieso von ihm generell keine objektiven Aussagen zu erwarten wären. Auch D.________ erklärte bei der Polizei, er wisse, dass C.________ ein Alkoholproblem habe. Er werde aber nie auffällig.