Die beantragte medizinische Untersuchung des Opfers, insbesondere eine Haaranalyse vier Monate nach der Tat, vermöchte höchstens zu belegen, dass C.________ übermässig Alkohol konsumiert, nicht aber, ob er am 28. Juli 2019 – wie vom Beschwerdeführer behauptet – sturzbetrunken und quasi urteilsunfähig war. Hinzu kommt, dass Alkoholiker durchaus auch dann urteils- und handlungsfähig sein können, wenn sie einen erhöhten Alkoholpegel aufweisen, der für nicht an Alkohol gewöhnte Personen zu einem starken Rausch führen würde. Ganz unabhängig davon, ob C.______