___ ein Alkoholproblem hat, was jedoch nichts darüber aussagt, ob seine Wahrnehmungsfähigkeit am Tattag tatsächlich eingeschränkt war. Die beantragte medizinische Untersuchung des Opfers, insbesondere eine Haaranalyse vier Monate nach der Tat, vermöchte höchstens zu belegen, dass C.________ übermässig Alkohol konsumiert, nicht aber, ob er am 28. Juli 2019 – wie vom Beschwerdeführer behauptet – sturzbetrunken und quasi urteilsunfähig war.