__ keine objektiven Aussagen zu erwarten. Ganz anders von D.________, welcher eine neutrale Position einnehme. Er habe anlässlich der Befragung vom 12. August 2019 ausgesagt, dass C.________ ein Alkoholproblem habe. Die von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnte Aussage von D.________, es sei für seine Verhältnisse ein Normalzustand gewesen, sei dahingehend zu verstehen, dass C.________ eben auch zum Zeitpunkt der angeblichen Tat viel Alkohol intus gehabt habe, zumal dies für einen Alkoholiker der Normalzustand sei. 3.6 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.