__ könne nur geringes Gewicht beigemessen werden. Dies zum einen, weil er – im Gegensatz zum Beschwerdeführer und D.________ – nicht in der gleichen Wohnung wie C.________ gewohnt habe und sich gemäss seinen Aussagen nur einmal pro Woche mit C.________ treffe. Infolgedessen habe er weniger hinsichtlich des Alkoholkonsums von C.________ mitbekommen. Zum anderen sei E.________ – wie aus dem Protokoll zur polizeilichen Befragung hervorgehe – gegenüber dem Beschwerdeführer negativ eingestellt. Er behaupte, von ihm ebenfalls bedroht worden zu sein. Insofern seien von E.________ keine objektiven Aussagen zu erwarten.