4 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, die beantragte Beweismassnahme vermöge die Tatsachen, die damit abgeklärt werden sollen, nicht zu beweisen, sondern würde andere Tatsachen beweisen. Daher sei sie für das vorliegende Verfahren unerheblich. Zudem zeigten die Aussagen der Auskunftspersonen ein anderes Bild von C.________. 3.5 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, den Aussagen von E.________ könne nur geringes Gewicht beigemessen werden.