Mit der Beweismassnahme könne zwar nicht bewiesen werden, dass C.________ im Zeitpunkt der angeblichen Tat stark betrunken gewesen sei. Die Feststellung eines Alkoholmissbrauchs oder gar einer Abhängigkeit würde jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass C.________ im Tatzeitpunkt betrunken gewesen sei, erhöhen und vor dem Hintergrund, dass er abstreite, ein Alkoholproblem zu haben, seine Glaubwürdigkeit schmälern. Ganz abgesehen davon sei es gerichtsnotorisch, dass Suchterkrankungen die Wahrnehmung beeinträchtigen könnten. Die Beweismassnahme sei mithin geeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten.