Dies umso mehr, als es für den besagten Vorfall keine Zeugen gebe. Bei dieser Konstellation sei die Glaubwürdigkeit der Beteiligten von entscheidender Bedeutung. Mithin könne die Aussage des Beschwerdeführers, wonach C.________ stark betrunken und deshalb seine Wahrnehmung gestört gewesen sei, auch nicht als Schutzbehauptung abgetan werden, zumal klare Hinweise für einen Alkoholmissbrauch vorlägen. Mit der Beweismassnahme könne zwar nicht bewiesen werden, dass C.________ im Zeitpunkt der angeblichen Tat stark betrunken gewesen sei.