Der Beschwerdeführer macht geltend, bei C.________ würden deutliche Hinweise für einen Alkoholmissbrauch oder gar eine Abhängigkeitserkrankung bestehen, welche bereits zu einer damit in Zusammenhang stehenden Delinquenz im Strassenverkehr geführt habe. Angesichts der Feststellung des Beschwerdeführers, wonach C.________ zum angeblichen Tatzeitpunkt schwer betrunken und infolgedessen sein Wahrnehmungsvermögen stark eingeschränkt gewesen sei, sei die Frage des Alkoholmissbrauchs bzw. der Alkoholsucht von C.________ von grosser Bedeutung. Dies umso mehr, als es für den besagten Vorfall keine Zeugen gebe.