Diese Beschuldigungen werden vom Beschwerdeführer bestritten. Er weist darauf hin, dass C.________ zum mutmasslichen Tatzeitpunkt derart betrunken gewesen sei, dass er sich kaum habe auf den Beinen halten können und infolgedessen halluziniert habe bzw. nicht in der Lage gewesen sei, die Situation richtig einzuschätzen. Anlässlich der am 19. August 2019 stattgefundenen Befragung bestritt C.________ zwar, ein Alkoholproblem zu haben, musste jedoch auf Vorhalt der entsprechenden Aussagen der Auskunftsperson D.________ vom 12. August 2019 einräumen, dass er zumindest am Wochenende bereits morgens Alkohol konsumiere.