__ sollen sich am 28. Juli 2019 ereignet haben. Die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Beweisanträge wurden bereits am 20. August 2019 gestellt. Was den Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Alkoholmissbrauch bzw. zur Alkoholsucht von C.________ anbelangt, ist eine zeitnahe Erstellung angebracht, sofern das Gutachten für die Untersuchung erhebliche Tatsachen hervorbringen kann. Je später das Gutachten erstellt wird, desto weniger aussagekräftig ist es in Bezug auf den Zustand des mutmasslichen Opfers vom 28. Juli 2019.