2. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, weshalb diese gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. a der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) grundsätzlich zulässig ist. Da die angefochtene Verfügung die Ablehnung von Beweisanträgen zum Gegenstand hat, ist die Beschwerde aber nur unter gewissen Umständen zulässig. Der Entscheid betreffend Abweisung von Beweisanträgen ist gemäss Art. 394 Bst. b StPO beschwerdefähig, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art.