Am 27. November 2019 eröffnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel und bestimmte, dass die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juli 2019 gewährte amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten. Mit Replik vom 2. Dezember 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.