Die Beschwerdekammer verfügt ferner nicht über die Kompetenz zu entscheiden, ob sich die Gesuchstellerin strafbar gemacht hat. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und ist es abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt.