Es bleibt erneut anzufügen, dass allfällige fehlerhafte Verfahrenshandlungen nicht per se einen Ausstandsgrund definieren würden. Fehlerbehaftete Verfahrenshandlungen wären primär durch die Ergreifung von entsprechenden Rechtsmitteln zu beseitigen. Es wird nun die Aufgabe des (als unbefangen eingeschätzten) Gesuchsgegners sein, das Strafverfahren möglichst rasch – in welcher Weise auch immer – zu einem Abschluss zu bringen. Dazu wird er mit grosser Wahrscheinlichkeit als nächstes die Gesuchstellerin anhören. Die Beschwerdekammer verfügt ferner nicht über die Kompetenz zu entscheiden, ob sich die Gesuchstellerin strafbar gemacht hat.