Zusammengefasst ist weder eine Verletzung von verfassungsrechtlichen (insb. Art. 29, 30, 32 BV) noch von konventionsrechtlichen Garantien (insb. Art. 6 EMRK) gegeben. Der von der Gesuchstellerin vorgebrachte Anspruch auf ein «faires Gericht» bezieht sich im Übrigen auf Gerichtsverfahren, wobei freilich ebenfalls die Staatsanwaltschaft zur Einhaltung der Grundrechte verpflichtet ist, was sie – hier in der Person des Gesuchsgegners – auch getan hat. Es bleibt erneut anzufügen, dass allfällige fehlerhafte Verfahrenshandlungen nicht per se einen Ausstandsgrund definieren würden.