205 Abs. 1 StPO). Weshalb dieses Handeln des Gesuchsgegners willkürlich sein soll, ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich; es entspricht denn auch der üblichen Praxis. Was die Gesuchstellerin ferner vorgebracht hat – so etwa, dass die Wohnadresse des Anzeigestellers falsch bezeichnet worden sei –, geht an der Sache vorbei bzw. vermag jedenfalls keinen Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners zu erwecken. Zusammengefasst ist weder eine Verletzung von verfassungsrechtlichen (insb. Art. 29, 30, 32 BV) noch von konventionsrechtlichen Garantien (insb. Art. 6 EMRK) gegeben.