Keine Befangenheit zu belegen vermag ebenso die Tatsache, dass der Gesuchsgegner den Einvernahmetermin vom 13. Juni 2019 nur mit Rechtsanwalt N.________ abgesprochen hatte. Der Grund liegt darin, dass Rechtsanwalt N.________ nicht Partei ist, sondern beruflich die Vertretung von Parteien übernimmt. Es ist daher auf seine anderen beruflichen Verpflichtungen Rücksicht zu nehmen, soweit dies möglich ist. Die Parteien indes haben eine Erscheinungspflicht; sie haben zu erscheinen, wenn sie aufgeboten werden (vgl. Art. 205 Abs. 1 StPO).