Eingegangen bei der Staatsanwaltschaft ist sie jedoch am 15. April 2019. Zur Unterzeichnung der Strafanzeige vom 12. April 2019 durch Rechtsanwältin O.________ ist auszuführen, dass diese erstens die Anzeige explizit nur in Vertretung (i.V.) unterzeichnet hatte, sodass Rechtsanwalt N.________ als Mandatsleiter zu betrachten ist. Zweitens steht in der Anwaltsvollmacht vom 17. Oktober 2017 explizit: «[…] unter Einräumung des Substitutionsrechts [kursive Hervorhebung hinzugefügt]». Keine Befangenheit zu belegen vermag ebenso die Tatsache, dass der Gesuchsgegner den Einvernahmetermin vom 13. Juni 2019 nur mit Rechtsanwalt N.______