Diesen Umstand monierte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 2019 in E. 2.3 nicht («Darüber hinaus […]»), sondern bloss die Tatsache, dass die damalige Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer die Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren «antizipierend» in der Annahme, dass diese der Gesuchstellerin nichts nützen werde, nicht gestattet hatte. Inwiefern des Weiteren die vorgebrachte Nichtvollstreckung des Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 22. November 2018 zu einem Ausstand des Gesuchsgegners führen soll, zeigt die Gesuchstellerin weder in plausibler Weise auf noch ist es ersichtlich.