von F.________ zu erkennen. Was die Rüge betreffend die Strafanzeige vom 12. April 2019 angeht, so hatte der Gesuchsgegner die Akteneinsicht zu Recht zunächst – im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO – verweigert. Diesen Umstand monierte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 2019 in E. 2.3 nicht («Darüber hinaus […]»), sondern bloss die Tatsache, dass die damalige Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer die Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren «antizipierend» in der Annahme, dass diese der Gesuchstellerin nichts nützen werde, nicht gestattet hatte.