Es ist nicht angängig, Fristverlängerungen «auf unbestimmt» zu verlangen. Ausserdem ist es, wie gesehen, möglich, Beweisanträge nach einer allfälligen Einstellung des Verfahrens erneut zu stellen. Dieselbe Argumentation, weshalb der Gesuchsgegner nicht den Anschein der Befangenheit erweckt, gilt bezüglich der (repetitiven «erneuten») Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2018. Mit Blick auf die Frist bezüglich der Nennung von Beweisanträgen ist diese Eingabe vom 17. Dezember 2018 ohnehin als verspätet zu betrachten. Es ist unter diesem Titel weder eine Gehörsverletzung der Staatsanwaltschaft zum Nachteil der Gesuchstellerin noch – soweit überhaupt erdenklich – zum Nachteil