Das Argument, dass der Gesuchsgegner im Nachgang an die Mandatsniederlegung durch Rechtsanwältin K.________ nicht gebührend auf die Eingaben der Gesuchstellerin vom 30. November 2018 und 17. Dezember 2018 eingegangen wäre, vermag die Beschwerdekammer nicht nachzuvollziehen, hat er doch mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 (pag. 694) der Gesuchstellerin klar und deutlich geantwortet und eine Reaktion auf die Eingabe vom 17. Dezember 2018 war nicht erforderlich. Im Übrigen kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 5+6 vom 16. Januar 2019 dazu verwiesen werden: