Es ist diesbezüglich keine Befangen- oder Unvoreingenommenheit des Gesuchsgegners erkennbar. Nicht verantwortlich gemacht werden kann er auch dafür, dass der frühere Rechtsvertreter der Gesuchstellerin diese allenfalls nicht (wie sonst üblich per E-Mail) über eine Verfügung der Staatsanwaltschaft orientiert hatte. Der Gesuchsgegner würdigte entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin die be- und entlastenden Beweise der Parteien objektiv und vollständig und wird dies nach Überzeugung der Beschwerdekammer auch inskünftig tun. Das Argument, dass der Gesuchsgegner im Nachgang an die Mandatsniederlegung durch Rechtsanwältin K._____