Es war nebenbei die Gesuchstellerin, welche mittels eines auf sich selbst ausgestellten Arztzeugnisses vom 13. Juni 2019 (pag. 546; «akut aufgetretene Magen-Darm-Erkrankung») die Absetzung des geplanten Einvernahmetermins vom 13. Juni 2019 herbeigeführt hatte. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, der Gesuchsgegner habe F.________ nicht sofort das rechtliche Gehör gewährt, ist festzuhalten, dass die Parteien des Strafverfahrens einerseits die Gesuchstellerin sowie andererseits M.________