Dieses Zuwarten ist im Lichte des bisher Geschehenen als legitim zu beurteilen, zumal sich die Verfahrensakten seit vielen Monaten nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft befinden. Die Gesuchstellerin bringt nun vor, Strafverfahren dürften nicht verschleppt werden. Dies ist zwar richtig. Jedoch verletzt bzw. verletzte die Staatsanwaltschaft mit ihrem Handeln das Beschleunigungsgebot nicht. Es war nebenbei die Gesuchstellerin, welche mittels eines auf sich selbst ausgestellten Arztzeugnisses vom 13. Juni 2019 (pag.