6.3 Es liegt kein Ausstandsgrund vor. Der Gesuchsgegner nahm mit Ausnahme der Verfügung vom 7. August 2019 (pag. 1012.1 [Rechnungsstellung für Kopien]) seit dem 23. Juli 2019 (pag. 527 f. [Verfahrenssistierung bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids i.S. 5A_306/2019]) keine Verfahrenshandlungen in der Sache mehr vor (vgl. auch pag. 547 [Schreiben vom 13. Juni 2018 [recte: 2019] betr. Absetzung Einvernahmetermin] und pag. 1017 f. [Schreiben an die Gesuchstellerin betr. Einvernahmetermin vom 13. Juni 2019 und betr. Frage nach Ablehnungsgesuch]).