Insoweit, als sich das Obergericht dennoch inhaltlich damit befasste, ist der angefochtene Entscheid zudem nicht zu beanstanden. Es kann nicht als schwere Verletzung der Amtspflichten bezeichnet werden, wenn der Gesuchsgegner nach Ablauf der von ihm angesetzten Frist zur Stellungnahme vom Beschuldigten eine Kostennote sowie einen Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland betreffend Eheschutz/vorsorgliche Massnahmen zu den Akten nahm. Auch der Umstand, dass der Gesuchsgegner dem Beschuldigten zuvor mehrfach eine Fristerstreckung gewährt hatte, begründet keine Befangenheit.