Selbst wenn dies als irgendwie gearteter Verfahrensfehler betrachtet werden könnte, so ergäbe sich daraus mit Blick auf die dargestellte Lehre und Rechtsprechung kein Ausstandsgrund. Hinzu kommt, dass in diesem Zusammenhang keine Benachteiligung der Beschwerdeführerin zu erkennen ist. Im Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, dass der Gesuchsgegner dem Sohn der Beschwerdeführerin und dem [recte: der] Beschuldigten keinen Anwalt gegeben und er diesen Entscheid nicht begründet habe. Indessen teilte der Gesuchsgegner der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2018 brieflich (und strafprozessual korrekt) mit was folgt: