EMRK der beschuldigten Person einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staatsanwalts und dessen während der Hauptverhandlung dargelegten Überzeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2). 6.2 Im Beschluss BK 19 5+6 vom 16. Januar 2019 erwog die Beschwerdekammer zum Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin was folgt (E. 4.3): Ob auf das Ausstandsgesuch mit Blick auf die relativ unkonkrete Begründung überhaupt eingetreten werden kann, muss nicht beantwortet werden, da das Gesuch offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO analog). In der gebotenen Kürze ist dazu auszuführen was folgt: