SR 101) sowie Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), was bei einer Weiterführung des Verfahrens durch den Gesuchsgegner nicht gewährleistet sei. Da nie Straftaten der Gesuchstellerin vorgelegen hätten und sich keine Rechtsgültigkeit des Entscheides des Regionalgerichtes vom 22. November 2018 «entfaltet habe», könne das Strafverfahren «unter Anhörung» zielführend beendet werden. Danach könnte sich die Gesuchstellerin ihren Pflichten als Mutter und ihrem systemrelevanten Beruf im elitären Bereich widmen.