Erst Wochen später, also nach dem abgesagten Einvernahmetermin am 13. Juni 2019, habe er am 23. Juli 2019 das Verfahren und die Anhörung der Gesuchstellerin sistiert (pag. 527 f.). Der Gesuchsgegner habe die Gesuchstellerin «präjudizieren wollen», obwohl keine Grundlage für eine Einvernahme bestanden habe. Sämtliche Berichte, sprich die Beilagen der Strafanzeigen, seien der Gesuchstellerin nie vorgelegt worden, um eine Replik zu verhindern. Die Gesuchstellerin und F.________ hätten Anspruch auf ein faires Gericht gemäss Art. 29, 30 und 32 Abs. 1 f. der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art.