Zu den Strafanzeigen vom 12. April 2019 und 11. Juni 2019 sei festzuhalten, dass der Entscheid des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 22. November 2018 bis heute – trotz mehrfachen Entzugs der aufschiebenden Wirkung – weder von der Kanzlei von L.________ im Namen von M.________ noch von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vollstreckt worden sei. Der Gesuchsgegner sei sich dessen stets bewusst gewesen (pag. 527 f., pag. 1013-1022). Erst Wochen später, also nach dem abgesagten Einvernahmetermin am 13. Juni 2019, habe er am 23. Juli 2019 das Verfahren und die Anhörung der Gesuchstellerin sistiert (pag.