666 bis 691). Die Gesuchstellerin habe diesen Umstand dem Gesuchsgegner am 30. November 2018 (pag. 692 f.) bzw. am 17. Dezember 2018 (pag. 695-698) mitgeteilt, ohne dass er auf die Anträge eingegangen wäre. Am 24. Dezember 2018 habe der Gesuchsgegner eine Verfügung erlassen und die Untersuchung bei fehlender Verteidigung der Gesuchstellerin und des Kindes F.________ sowie trotz fehlender Beweisanträge im Sinne der Gesuchstellerin abgeschlossen. So habe der Gesuchsgegner erneut mehrfach das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin und von F.________ verletzt.