Unmittelbare weitere Zeugen wie Frau Dr. med. I.________, welche bei der Übergabe des Kindes an die Mutter anwesend gewesen sei, seien vom Gesuchsgegner ebenfalls nicht angehört worden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Anhörung Minderjähriger geboten. Ferner könne den Akten (pag. 895 f.) entnommen werden, dass die Gesuchstellerin von ihrem damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt J.________, über die Verfügung des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 23. Januar 2018 nicht wie üblich per E-Mail (pag. 893) orientiert worden sei.