Darüber hinaus erfolgte die Verweigerung der Akteneinsicht somit ohne rechtsgültigen Grund. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich deshalb als begründet. Da das Bundesgericht in Bezug auf die vom Verfahrensmangel betroffenen Aspekte nicht die gleiche Kognition hat wie das Obergericht, fällt eine Heilung des Verfahrensmangels ausser Betracht […]. 4. Am 22. Januar 2020 wurden der Gesuchstellerin Aktenstücke des Verfahrens BK 17 340, BK 19 273 (insg. 196 Seiten) sowie BM 17 41868 (1‘140 Seiten) kopiert. Das Akteneinsichtsrecht wurde mithin gewahrt und die Gehörsverletzung ist beseitigt.