Zwar gilt der Anspruch nicht absolut und sieht der von der Vorinstanz erwähnte Art. 101 Abs. 1 StPO vor, dass Parteien (erst) spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können. Gemäss dem angefochtenen Beschluss betrifft die in dieser Bestimmung vorgesehene temporäre Einschränkung der Akteneinsicht vorliegend jedoch nur die Beilagen zu einer am 15. April 2019 neu gegen die Beschwerdeführerin eingegangenen Strafanzeige. Darüber hinaus erfolgte die Verweigerung der Akteneinsicht somit ohne rechtsgültigen Grund.