29 Abs. 2 BV bildet die Akteneinsicht. Das Recht darauf ergibt sich allein aus der Verfahrensbeteiligung und ist insoweit voraussetzungslos. Es ist mit anderen Worten nicht Sache des Gerichts, antizipierend darüber zu befinden, ob einem Rechtssuchenden die Akteneinsicht etwas nützt (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; 129 I 249 E. 3 S. 253; Urteil 5A_545/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.4.2 […]). Zwar gilt der Anspruch nicht absolut und sieht der von der Vorinstanz erwähnte Art.