2 seien der Beschwerdeführerin einzig die Beilagen zur neu am 15. April 2019 gegen sie eingegangenen Strafanzeige, die der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht zugestellt habe. Der Inhalt dieser Beilagen sei offensichtlich ohne Belang für das Ausstandsverfahren, weshalb die vom Beschwerdegegner mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 StPO getroffene Vorkehr nicht via Akteneinsicht im Ausstandsverfahren ausgehebelt werden dürfe. Teil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildet die Akteneinsicht.