Am 24. Juni 2019 wies das Obergericht das Akteneinsichtsgesuch ab, gewährte jedoch eine Fristerstreckung bis zum 5. Juli 2019. Zur Begründung führte es aus, nach der Beurteilung des ersten Ausstandsgesuchs der Beschwerdeführerin durch das Bundesgericht im Urteil 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 stelle sich einzig die Frage, ob der Beschwerdegegner im seitherigen Verfahren einen Ausstandsgrund gesetzt habe. Die diesbezüglichen Verfahrensschritte seien der Beschwerdeführerin bekannt, weshalb es keiner vorgängigen Akteneinsicht bedürfe, um zur Stellungnahme des Beschwerdegegners, die neun Zeilen umfasse, replizieren zu können. Nicht bekannt