30 Abs. 1 BV). Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juni 2019 Gelegenheit gab, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Replik zur Stellungnahme des Beschwerdegegners einzureichen. Am 21. Juni 2019 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Akteneinsicht und Fristverlängerung von 10 Tagen. Am 24. Juni 2019 wies das Obergericht das Akteneinsichtsgesuch ab, gewährte jedoch eine Fristerstreckung bis zum 5. Juli 2019.