3. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 1B_396/2019 vom 17. Oktober 2019 (Erwägung 2) im Wesentlichen was folgt: Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr die Akteneinsicht verweigerte. Sie habe bisher weder in die Akten des Strafverfahrens im Allgemeinen noch in diejenigen des Ausstandsverfahrens im Besonderen Einsicht nehmen können. Auch rügt sie, dass das Obergericht ihr keine Nachfrist zur Stellungnahme angesetzt hat. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht sieht sie zudem ihren Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt (Art. 30 Abs. 1 BV).