Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 502 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Mai 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- ter Schmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Gesuchstellerin B.________ Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand – Neubeurteilung Strafverfahren wegen übler Nachrede, ev. Verleumdung, Be- schimpfung, etc. Neubeurteilung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 273 vom 10. Juli 2019 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ein Strafverfahren wegen diverser Delikte. Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 und vom 8. Juni 2019 ver- langte die Gesuchstellerin den Ausstand des die Untersuchung führenden Staats- anwalts B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner), nachdem sie dies bereits mit Eingabe vom 7. Januar 2019 fruchtlos getan hatte (siehe dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 5 vom 16. Januar 2019 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019). Mit Beschluss BK 19 273 vom 10. Juli 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern das neuerliche Ausstandsge- such ab. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 12. August 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Beschlusses. Mit Urteil 1B_396/2019 vom 17. Oktober 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwer- de wegen einer Gehörsverletzung gut und wies die Angelegenheit zur neuen Beur- teilung an das Obergericht des Kantons Bern zurück. Mit Eingabe vom 3. Dezem- ber 2019 an die Beschwerdekammer verlangte die Gesuchstellerin den Ausstand von Oberrichterin Schnell, Oberrichter Bähler und Oberrichter Gerber. Am 16. März 2020 wies die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Ausstands- gesuch ab (SK 19 471). Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 replizierte die Gesuchstel- lerin betreffend das Ausstandsgesuch i.S. Staatsanwalt B.________. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Prozessvoraussetzun- gen sind erfüllt. Auf das form- und fristgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten. 3. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 1B_396/2019 vom 17. Oktober 2019 (Erwägung 2) im Wesentlichen was folgt: Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr die Akteneinsicht verweigerte. Sie habe bisher weder in die Akten des Strafver- fahrens im Allgemeinen noch in diejenigen des Ausstandsverfahrens im Besonderen Einsicht nehmen können. Auch rügt sie, dass das Obergericht ihr keine Nachfrist zur Stellungnahme angesetzt hat. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht sieht sie zudem ihren Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt (Art. 30 Abs. 1 BV). Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juni 2019 Gelegenheit gab, in- nert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Replik zur Stellungnahme des Beschwerdegegners einzureichen. Am 21. Juni 2019 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Akteneinsicht und Fristverlängerung von 10 Tagen. Am 24. Juni 2019 wies das Obergericht das Akteneinsichtsgesuch ab, gewährte jedoch eine Fristerstreckung bis zum 5. Juli 2019. Zur Begründung führte es aus, nach der Beurteilung des ersten Ausstandsgesuchs der Beschwerdeführerin durch das Bundesgericht im Urteil 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 stelle sich einzig die Frage, ob der Beschwerdegegner im seithe- rigen Verfahren einen Ausstandsgrund gesetzt habe. Die diesbezüglichen Verfahrensschritte seien der Beschwerdeführerin bekannt, weshalb es keiner vorgängigen Akteneinsicht bedürfe, um zur Stel- lungnahme des Beschwerdegegners, die neun Zeilen umfasse, replizieren zu können. Nicht bekannt 2 seien der Beschwerdeführerin einzig die Beilagen zur neu am 15. April 2019 gegen sie eingegange- nen Strafanzeige, die der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht zugestellt habe. Der Inhalt dieser Beilagen sei offensichtlich ohne Belang für das Ausstandsverfahren, weshalb die vom Beschwerdegegner mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 StPO getrof- fene Vorkehr nicht via Akteneinsicht im Ausstandsverfahren ausgehebelt werden dürfe. Teil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildet die Akteneinsicht. Das Recht darauf ergibt sich allein aus der Verfahrensbeteiligung und ist insoweit voraussetzungslos. Es ist mit anderen Wor- ten nicht Sache des Gerichts, antizipierend darüber zu befinden, ob einem Rechtssuchenden die Ak- teneinsicht etwas nützt (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; 129 I 249 E. 3 S. 253; Urteil 5A_545/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.4.2 […]). Zwar gilt der Anspruch nicht absolut und sieht der von der Vorinstanz erwähnte Art. 101 Abs. 1 StPO vor, dass Parteien (erst) spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwalt- schaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können. Gemäss dem angefochtenen Beschluss be- trifft die in dieser Bestimmung vorgesehene temporäre Einschränkung der Akteneinsicht vorliegend jedoch nur die Beilagen zu einer am 15. April 2019 neu gegen die Beschwerdeführerin eingegange- nen Strafanzeige. Darüber hinaus erfolgte die Verweigerung der Akteneinsicht somit ohne rechtsgülti- gen Grund. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich deshalb als begründet. Da das Bundesgericht in Bezug auf die vom Verfahrensmangel betroffenen Aspekte nicht die gleiche Ko- gnition hat wie das Obergericht, fällt eine Heilung des Verfahrensmangels ausser Betracht […]. 4. Am 22. Januar 2020 wurden der Gesuchstellerin Aktenstücke des Verfahrens BK 17 340, BK 19 273 (insg. 196 Seiten) sowie BM 17 41868 (1‘140 Seiten) ko- piert. Das Akteneinsichtsrecht wurde mithin gewahrt und die Gehörsverletzung ist beseitigt. 5. In ihrer Replik führt die Gesuchstellerin aus, sie gebe der Hoffnung Ausdruck, die Sache beenden und sich in Zeiten der Covid-19-Pandemie ihren Pflichten als Mut- ter sowie als Ärztin widmen zu können. Strafverfahren dürften nicht verschleppt werden. Es lägen «systematische Mängel im Untersuchungsgrundsatz des Staats- anwaltes B.________» vor, wie die fehlende sofortige Anordnung der Gewährung des rechtlichen Gehörs für das Opfer F.________, ein 9-jähriges Kind, durch den Gerichtsgutachter im Zivilprozess des Eheschutzes (CIV 16 1702) und der vorsorg- lichen Massnahmen (CIV 17 2767), durch Prof. Dr. med. G.________. F.________ habe am 17. April 2017 in der Ferienobhut des Vaters ein schweres Trauma erlit- ten. Der Umstand des Unfalles habe durch eine schriftliche Zeugenaussage von Frau Dr. med. H.________ in den Akten festgehalten werden können. Unmittelbare weitere Zeugen wie Frau Dr. med. I.________, welche bei der Übergabe des Kin- des an die Mutter anwesend gewesen sei, seien vom Gesuchsgegner ebenfalls nicht angehört worden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine An- hörung Minderjähriger geboten. Ferner könne den Akten (pag. 895 f.) entnommen werden, dass die Gesuchstellerin von ihrem damaligen Rechtsvertreter, Rechtsan- walt J.________, über die Verfügung des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 23. Januar 2018 nicht wie üblich per E-Mail (pag. 893) orientiert worden sei. Auf- grund der Versäumnisse dieser Kanzlei sei eine Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung erfolgt. Die Gesuchstellerin sei im Rahmen der Ver- teidigung der Rechte ihres minderjährigen Sohnes trotz anwaltlicher Vertretung durch Rechtsanwältin K.________ ins Visier angeblicher Straftaten geraten. Aus 3 den Akten gehe hervor, dass die «Beweislast zum Nachteil der Gesuchstellerin» gänzlich fehle. Am 30. November 2018 habe Rechtsanwältin K.________ unerwar- teterweise das Mandat niedergelegt, dies nach erstreckter Frist am 29. Oktober 2018 zur Einreichung von Beweisanträgen (pag. 610). Rechtsanwältin K.________ habe am 30. November 2018 Beweisanträge eingereicht, welche nicht vollumfäng- lich mit der Gesuchstellerin besprochen und für die Eingabe freigegeben gewesen seien (pag. 666 bis 691). Die Gesuchstellerin habe diesen Umstand dem Gesuchs- gegner am 30. November 2018 (pag. 692 f.) bzw. am 17. Dezember 2018 (pag. 695-698) mitgeteilt, ohne dass er auf die Anträge eingegangen wäre. Am 24. De- zember 2018 habe der Gesuchsgegner eine Verfügung erlassen und die Untersu- chung bei fehlender Verteidigung der Gesuchstellerin und des Kindes F.________ sowie trotz fehlender Beweisanträge im Sinne der Gesuchstellerin abgeschlossen. So habe der Gesuchsgegner erneut mehrfach das rechtliche Gehör der Gesuch- stellerin und von F.________ verletzt. Der Gesuchsgegner habe der Gesuchstellerin die Strafanzeige vom 12. April 2019 zu ihrem Nachteil unvollständig zugestellt (pag. 522). Die Gesuchstellerin habe den Gesuchsgegner mehrfach um Zustellung der vollständigen Anzeige inkl. Beilagen 1 bis 11 gebeten (pag. 1013-1015, pag. 1019-1022), was durch ihn verweigert wor- den sei (pag. 1017 f.). Zu den Strafanzeigen vom 12. April 2019 und 11. Juni 2019 sei festzuhalten, dass der Entscheid des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 22. November 2018 bis heute – trotz mehrfachen Entzugs der aufschiebenden Wir- kung – weder von der Kanzlei von L.________ im Namen von M.________ noch von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vollstreckt worden sei. Der Ge- suchsgegner sei sich dessen stets bewusst gewesen (pag. 527 f., pag. 1013-1022). Erst Wochen später, also nach dem abgesagten Einvernahmetermin am 13. Juni 2019, habe er am 23. Juli 2019 das Verfahren und die Anhörung der Gesuchsteller- in sistiert (pag. 527 f.). Der Gesuchsgegner habe die Gesuchstellerin «präjudizieren wollen», obwohl keine Grundlage für eine Einvernahme bestanden habe. Sämtliche Berichte, sprich die Beilagen der Strafanzeigen, seien der Gesuchstellerin nie vor- gelegt worden, um eine Replik zu verhindern. Die Gesuchstellerin und F.________ hätten Anspruch auf ein faires Gericht gemäss Art. 29, 30 und 32 Abs. 1 f. der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), was bei einer Weiterführung des Verfahrens durch den Gesuchsgegner nicht gewährleistet sei. Da nie Straftaten der Gesuchstellerin vorgelegen hätten und sich keine Rechtsgültigkeit des Entscheides des Regionalgerichtes vom 22. November 2018 «entfaltet habe», könne das Strafverfahren «unter Anhörung» zielführend beendet werden. Danach könnte sich die Gesuchstellerin ihren Pflichten als Mutter und ih- rem systemrelevanten Beruf im elitären Bereich widmen. 6. 6.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Per- son, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Ge- richtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss- trauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen 4 Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden aus- serhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu- kommt (BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann ab- gelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilen- de Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 m.w.H.). Befangenheit bezeichnet eine in- nere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Ver- fahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beur- teilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ablei- ten lässt. Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Gegeben- heiten erweckt werden. Dazu können insb. vor oder während eines Prozesses ab- gegebene Äusserungen einer Justizperson zählen, die den Schluss zulassen, dass sich diese bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_434/2017 vom 4. Januar 2018 E. 5.2). Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen einen Staatsanwalt, ist zwischen den un- terschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während eines Verfahrens einnimmt, zu differenzieren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren obliegt der Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes we- gen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Um- stände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ih- ren Überzeugungen führen soll. Auch wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen ih- rer Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat sie eine Verpflichtung, Zurückhaltung zu zeigen. Sie hat jegliches unloyale Vorgehen zu unterlassen (zum Ganzen BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Demgegenüber wird die Staatsanwaltschaft nach dem Verfassen der Anklageschrift, in gleicher Weise wie die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft, im Hauptverfahren zu einer Partei (Art. 104 5 Abs. 1 Bst. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO). In diesem Rahmen verleihen weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK der beschuldigten Person einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staatsanwalts und dessen während der Hauptverhand- lung dargelegten Überzeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2). 6.2 Im Beschluss BK 19 5+6 vom 16. Januar 2019 erwog die Beschwerdekammer zum Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin was folgt (E. 4.3): Ob auf das Ausstandsgesuch mit Blick auf die relativ unkonkrete Begründung überhaupt eingetreten werden kann, muss nicht beantwortet werden, da das Gesuch offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO analog). In der gebotenen Kürze ist dazu auszuführen was folgt: Ausstandsbegehren sind gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug zu stellen, sobald man vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält. Hinsichtlich der Vergleichsverhandlung vom 13. Februar 2018 ist das Ausstandsgesuch mithin als deutlich verspätet zu beurteilen. Überdies wäre das Argument – ins- besondere in Verbindung mit der Erklärung, die Einvernahme des Beschuldigten am 14. Mai 2018 habe nur zwei Stunden gedauert – in materieller Hinsicht unbegründet. Soweit die Beschwerdeführe- rin geltend macht, der Gesuchsgegner habe trotz Fristenende am 30. November 2018 eine Eingabe des Beschuldigten vom 3. Dezember 2018 zugelassen, so vermag dies keine Befangenheit zu be- gründen. Erstens liess der Beschuldigte bloss den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland be- treffend Eheschutz/vorsorgliche Massnahmen vom 22. November 2018 sowie die Kostennote von Rechtsanwalt N.________ einreichen. Diese konnte respektive musste der Gesuchsgegner zu den Akten nehmen. Zweitens hat der Beschuldigte zwar tatsächlich «vorsorglich» einen Beweisantrag (be- treffend eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin) gestellt. Darauf ging der Ge- suchsgegner indes in der angefochtenen Verfügung vom 24. Dezember 2018 gar nicht ein – er hiess den Antrag weder gut noch wies er ihn ab. Selbst wenn dies als irgendwie gearteter Verfahrensfehler betrachtet werden könnte, so ergäbe sich daraus mit Blick auf die dargestellte Lehre und Rechtspre- chung kein Ausstandsgrund. Hinzu kommt, dass in diesem Zusammenhang keine Benachteiligung der Beschwerdeführerin zu erkennen ist. Im Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, dass der Ge- suchsgegner dem Sohn der Beschwerdeführerin und dem [recte: der] Beschuldigten keinen Anwalt gegeben und er diesen Entscheid nicht begründet habe. Indessen teilte der Gesuchsgegner der Be- schwerdeführerin am 5. Dezember 2018 brieflich (und strafprozessual korrekt) mit was folgt: Aufgrund der in Frage stehenden Straftatbestände rechtfertigt sich denn auch eine amtliche Verteidigung für Sie nicht. Das gleiche gilt für die Einsetzung einer Vertretung für Ihren Sohn. Sollten Sie dazu eine an- fechtbare Verfügung wünschen, wollen Sie mir dies möglichst umgehend mitteilen, denn ich werde über Ihre Beweisanträge noch vor Jahresende entscheiden. Daraus resultiert eindeutig kein Ausstandsgrund. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Gesuchsgegner im genannten Brief vom 5. Dezember 2018 nicht auf folgenden – rechtlich unmöglichen – Antrag der Beschwerdeführerin rea- gierte: Gleichzeitig stelle ich den Antrag auf unbestimmt Fristverlängerung aufgrund der unerwarteten Mandatsniederlegung von Frau K.________ zur Wahrung auch meiner Rechte. Im Fall eines Gegen- antrags zur Abweisung der Fristverlängerung bitte ich Sie, dem nicht zuzustimmen. Es ist nicht angängig, Fristverlängerungen «auf unbestimmt» zu verlangen. Ausserdem ist es, wie gesehen, mög- lich, Beweisanträge nach einer allfälligen Einstellung des Verfahrens erneut zu stellen. Dieselbe Ar- gumentation, weshalb der Gesuchsgegner nicht den Anschein der Befangenheit erweckt, gilt bezüg- lich der (repetitiven «erneuten») Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2018. Mit Blick auf die Frist bezüglich der Nennung von Beweisanträgen ist diese Eingabe vom 17. Dezember 2018 ohnehin als verspätet zu betrachten. In grundsätzlicher Weise bleibt festzustellen, dass das Strafver- 6 fahren angesichts der hochgradigen Zerstrittenheit und des schwierigen Prozessverhaltens der Betei- ligten schwer zu führen ist, und es mit Blick auf die Akten (dennoch) keine Anzeichen dafür gibt, dass der Gesuchsgegner das Verfahren nicht korrekt geführt hätte respektive nicht korrekt führen würde. Es ist auch keine Prozessverschleppung durch den Gesuchsgegner erkennbar. Ihm kann es nicht an- gelastet werden, wenn die Beteiligten bzw. ihre Anwälte – was ihr gutes Recht ist – Fristerstreckungs- gesuche stellen. Speziell mutet es schliesslich an, wenn die Beschwerdeführerin die Fristerstre- ckungsgesuche der Gegenpartei anprangert, selber aber eine Fristerstreckung auf unbestimmte Zeit erlangen möchte. Das Bundesgericht wies eine hierauf erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Es führte in Bezug auf den behaupte- ten Ausstandsgrund aus (E. 2.3): Die Beschwerdeführerin, die ihr Ausstandsgesuch direkt an das Obergericht statt an die Staatsan- waltschaft richtete (vgl. Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 lit. a StPO) machte zu dessen Begründung Tatsa- chen geltend, die sich bereits mehr als zwei Wochen zuvor zugetragen hatten. Das Gesuch war somit verspätet. Insoweit, als sich das Obergericht dennoch inhaltlich damit befasste, ist der angefochtene Entscheid zudem nicht zu beanstanden. Es kann nicht als schwere Verletzung der Amtspflichten be- zeichnet werden, wenn der Gesuchsgegner nach Ablauf der von ihm angesetzten Frist zur Stellung- nahme vom Beschuldigten eine Kostennote sowie einen Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland betreffend Eheschutz/vorsorgliche Massnahmen zu den Akten nahm. Auch der Umstand, dass der Gesuchsgegner dem Beschuldigten zuvor mehrfach eine Fristerstreckung gewährt hatte, begründet keine Befangenheit. Das Obergericht verletzte aus diesen Gründen kein Bundesrecht, wenn es das Ausstandsgesuch abwies, soweit es darauf eintrat. 6.3 Es liegt kein Ausstandsgrund vor. Der Gesuchsgegner nahm mit Ausnahme der Verfügung vom 7. August 2019 (pag. 1012.1 [Rechnungsstellung für Kopien]) seit dem 23. Juli 2019 (pag. 527 f. [Verfahrenssistierung bis zum Vorliegen des Bun- desgerichtsentscheids i.S. 5A_306/2019]) keine Verfahrenshandlungen in der Sa- che mehr vor (vgl. auch pag. 547 [Schreiben vom 13. Juni 2018 [recte: 2019] betr. Absetzung Einvernahmetermin] und pag. 1017 f. [Schreiben an die Gesuchstellerin betr. Einvernahmetermin vom 13. Juni 2019 und betr. Frage nach Ablehnungsge- such]). Das auf der Website des Bundesgerichts auffindbare Urteil des Bundesge- richts 5A_306/2019 ist am 29. Januar 2020 ergangen; die Beschwerde der hiesigen Gesuchstellerin wurde abgewiesen. Offenbar hat sich der Gesuchsgegner schliess- lich entschlossen, zunächst den vorliegenden Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen Ausstandsverfahren gegen ihn abzuwarten. Dieses Zuwarten ist im Lichte des bisher Geschehenen als legitim zu beurteilen, zumal sich die Verfahrensakten seit vielen Monaten nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft befinden. Die Gesuch- stellerin bringt nun vor, Strafverfahren dürften nicht verschleppt werden. Dies ist zwar richtig. Jedoch verletzt bzw. verletzte die Staatsanwaltschaft mit ihrem Han- deln das Beschleunigungsgebot nicht. Es war nebenbei die Gesuchstellerin, wel- che mittels eines auf sich selbst ausgestellten Arztzeugnisses vom 13. Juni 2019 (pag. 546; «akut aufgetretene Magen-Darm-Erkrankung») die Absetzung des ge- planten Einvernahmetermins vom 13. Juni 2019 herbeigeführt hatte. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, der Gesuchsgegner habe F.________ nicht sofort das rechtliche Gehör gewährt, ist festzuhalten, dass die Parteien des Strafverfahrens einerseits die Gesuchstellerin sowie andererseits M.________ 7 sind. In Bezug auf die zumindest sinngemäss gestellten Beweisanträge (Anhörung / Beizug Akten von Prof. Dr. med. G.________, von Dr. med. H.________, von Dr. med. I.________ und von F.________) sei erläutert, dass diese bei der Staats- anwaltschaft zu stellen sind respektive nach einer allfälligen Verfahrenseinstellung im Rahmen der Beschwerde dagegen bei der Beschwerdekammer erneut vorge- bracht werden können. Es ist diesbezüglich keine Befangen- oder Unvoreinge- nommenheit des Gesuchsgegners erkennbar. Nicht verantwortlich gemacht werden kann er auch dafür, dass der frühere Rechtsvertreter der Gesuchstellerin diese al- lenfalls nicht (wie sonst üblich per E-Mail) über eine Verfügung der Staatsanwalt- schaft orientiert hatte. Der Gesuchsgegner würdigte entgegen der Ansicht der Ge- suchstellerin die be- und entlastenden Beweise der Parteien objektiv und vollstän- dig und wird dies nach Überzeugung der Beschwerdekammer auch inskünftig tun. Das Argument, dass der Gesuchsgegner im Nachgang an die Mandatsniederle- gung durch Rechtsanwältin K.________ nicht gebührend auf die Eingaben der Ge- suchstellerin vom 30. November 2018 und 17. Dezember 2018 eingegangen wäre, vermag die Beschwerdekammer nicht nachzuvollziehen, hat er doch mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 (pag. 694) der Gesuchstellerin klar und deutlich geantwor- tet und eine Reaktion auf die Eingabe vom 17. Dezember 2018 war nicht erforder- lich. Im Übrigen kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 5+6 vom 16. Januar 2019 dazu verwiesen werden: Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Gesuchsgegner im genannten Brief vom 5. Dezember 2018 nicht auf fol- genden – rechtlich unmöglichen – Antrag der Beschwerdeführerin reagierte: Gleichzeitig stelle ich den Antrag auf unbestimmt Fristverlängerung aufgrund der unerwarteten Mandatsniederlegung von Frau K.________ zur Wahrung auch meiner Rechte. Im Fall eines Gegenantrags zur Abweisung der Frist- verlängerung bitte ich Sie, dem nicht zuzustimmen. Es ist nicht angängig, Fristverlängerungen «auf unbestimmt» zu verlangen. Ausserdem ist es, wie gesehen, möglich, Beweisanträge nach einer allfäl- ligen Einstellung des Verfahrens erneut zu stellen. Dieselbe Argumentation, weshalb der Gesuchs- gegner nicht den Anschein der Befangenheit erweckt, gilt bezüglich der (repetitiven «erneuten») Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2018. Mit Blick auf die Frist bezüglich der Nennung von Beweisanträgen ist diese Eingabe vom 17. Dezember 2018 ohnehin als verspätet zu betrachten. Es ist unter diesem Titel weder eine Gehörsverletzung der Staatsanwaltschaft zum Nachteil der Gesuchstellerin noch – soweit überhaupt erdenklich – zum Nachteil von F.________ zu erkennen. Was die Rüge betreffend die Strafanzeige vom 12. April 2019 angeht, so hatte der Gesuchsgegner die Akteneinsicht zu Recht zunächst – im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO – verweigert. Diesen Umstand monierte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 2019 in E. 2.3 nicht («Darüber hinaus […]»), sondern bloss die Tatsache, dass die damalige Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer die Ak- teneinsicht im Beschwerdeverfahren «antizipierend» in der Annahme, dass diese der Gesuchstellerin nichts nützen werde, nicht gestattet hatte. Inwiefern des Weite- ren die vorgebrachte Nichtvollstreckung des Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 22. November 2018 zu einem Ausstand des Gesuchsgegners führen soll, zeigt die Gesuchstellerin weder in plausibler Weise auf noch ist es er- sichtlich. Ein Zusammenhang zwischen der Verfahrenssistierung vom 23. Juli 2019 und einer möglichen Befangenheit des Gesuchsgegners ist für die Beschwerde- kammer nicht erkennbar. Dass ausserdem beschuldigte Personen in aller Regel 8 einvernommen werden, ist aus rechtstaatlicher Sicht nichts als richtig. Ein Ziel von Einvernahmen ist immer auch die Gewährung von Verteidigungsrechten bzw. des unmittelbaren rechtlichen Gehörs. Einzugehen ist schliesslich auf die bereits im Verfahren BK 19 273 vorgebrachten Rügen der Gesuchstellerin: Zur angeblichen Unklarheit des Datums der Strafan- zeige vom April 2019 sei erläutert, dass zwar die Anzeige vom 12. April 2019 da- tiert. Eingegangen bei der Staatsanwaltschaft ist sie jedoch am 15. April 2019. Zur Unterzeichnung der Strafanzeige vom 12. April 2019 durch Rechtsanwältin O.________ ist auszuführen, dass diese erstens die Anzeige explizit nur in Vertre- tung (i.V.) unterzeichnet hatte, sodass Rechtsanwalt N.________ als Mandatsleiter zu betrachten ist. Zweitens steht in der Anwaltsvollmacht vom 17. Oktober 2017 explizit: «[…] unter Einräumung des Substitutionsrechts [kursive Hervorhebung hinzugefügt]». Keine Befangenheit zu belegen vermag ebenso die Tatsache, dass der Gesuchsgegner den Einvernahmetermin vom 13. Juni 2019 nur mit Rechtsan- walt N.________ abgesprochen hatte. Der Grund liegt darin, dass Rechtsanwalt N.________ nicht Partei ist, sondern beruflich die Vertretung von Parteien über- nimmt. Es ist daher auf seine anderen beruflichen Verpflichtungen Rücksicht zu nehmen, soweit dies möglich ist. Die Parteien indes haben eine Erscheinungs- pflicht; sie haben zu erscheinen, wenn sie aufgeboten werden (vgl. Art. 205 Abs. 1 StPO). Weshalb dieses Handeln des Gesuchsgegners willkürlich sein soll, ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich; es entspricht denn auch der üblichen Praxis. Was die Gesuchstellerin ferner vorgebracht hat – so etwa, dass die Wohn- adresse des Anzeigestellers falsch bezeichnet worden sei –, geht an der Sache vorbei bzw. vermag jedenfalls keinen Anschein der Befangenheit des Gesuchs- gegners zu erwecken. Zusammengefasst ist weder eine Verletzung von verfassungsrechtlichen (insb. Art. 29, 30, 32 BV) noch von konventionsrechtlichen Garantien (insb. Art. 6 EMRK) gegeben. Der von der Gesuchstellerin vorgebrachte Anspruch auf ein «fai- res Gericht» bezieht sich im Übrigen auf Gerichtsverfahren, wobei freilich ebenfalls die Staatsanwaltschaft zur Einhaltung der Grundrechte verpflichtet ist, was sie – hier in der Person des Gesuchsgegners – auch getan hat. Es bleibt erneut anzufü- gen, dass allfällige fehlerhafte Verfahrenshandlungen nicht per se einen Ausstandsgrund definieren würden. Fehlerbehaftete Verfahrenshandlungen wären primär durch die Ergreifung von entsprechenden Rechtsmitteln zu beseitigen. Es wird nun die Aufgabe des (als unbefangen eingeschätzten) Gesuchsgegners sein, das Strafverfahren möglichst rasch – in welcher Weise auch immer – zu einem Ab- schluss zu bringen. Dazu wird er mit grosser Wahrscheinlichkeit als nächstes die Gesuchstellerin anhören. Die Beschwerdekammer verfügt ferner nicht über die Kompetenz zu entscheiden, ob sich die Gesuchstellerin strafbar gemacht hat. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und ist es abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Ge- suchstellerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Gesuchstellerin - dem Gesuchsgegner (mit den Akten) Bern, 29. Mai 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10