3. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘825.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin L.________ (mit den Akten)