8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 6. November 2019 (O 19 11561) wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewiesen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen qualifizierter Sachbeschädigung, evtl. Gehilfenschaft dazu, zu eröffnen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern.