Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. November 2019 aufzuheben. Falls sich nach den zusätzlichen Ermittlungshandlungen betreffend die Beteiligungshandlung der Beschuldigten, deren Vorsatz und den Zeitpunkt des Eintritts des Schadens kein Tatverdacht erhärtet resp. die entsprechenden Abklärungen ergeben, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, wird die Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung erwägen (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Andernfalls – bei nach wie vor unklarer Beweislage – wird sie Anklage beim zuständigen Gericht erheben resp.