Es liegt kein klarer Fall einer Nichtanhandnahme vor. Ohne Abklärung der vorstehend dargetanen noch offenen Fragen, welche insbesondere mittels Einvernahme der Beschuldigten und ergänzender Einvernahme von E.________ zu klären sind, kann die Strafbarkeit der Beschuldigten nicht beurteilt werden. Ist der Sachverhalt unklar, ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung zu eröffnen und die notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 StPO vorzunehmen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. November 2019 aufzuheben.