Sachliche straferhöhende Merkmale, welche die objektive Schwere der Tat verändern, berühren die Akzessorietät dagegen nicht (vgl. BGE 95 IV 113 E. 2a mit Hinweisen). Der Gehilfe untersteht demnach, sofern er um das Vorhandensein des Merkmals wusste, d.h. vorliegend, dass durch die Baumschnitte die Gehölze substanziell beschädigt werden, der gleichen Strafdrohung wie der Haupttäter, d.h. vorliegend der qualifizierten Sachbeschädigung. 5.3 Der Sachverhalt ist nach dem Gesagten nicht liquid. Es liegt kein klarer Fall einer Nichtanhandnahme vor.