2018 festgestellt zu haben, dass die Bäume auf seinem Grundstück erheblich zurückgeschnitten wurden [vgl. S. 1 der Anzeige]). Möglich ist auch, dass der Totalschaden erst im Dezember 2017 verursacht worden ist und dass die Beschuldigte dannzumal zu diesem grossen Schaden, sei es als Mittäterin oder als Gehilfin, beigetragen hat. Der Gehilfe ist nach dem Grundsatz der Akzessorietät nach der Strafbestimmung zu bestrafen, die auf den Haupttäter Anwendung findet. Sachliche straferhöhende Merkmale, welche die objektive Schwere der Tat verändern, berühren die Akzessorietät dagegen nicht (vgl. BGE 95 IV 113 E. 2a mit Hinweisen).